Seit 2020 ist die Verwendung von frischem Kältemittel mit einem GWP-Wert von 2.500 oder höher für den Service an bestehenden Kälteanlagen weitgehend verboten, abgesehen von wenigen Ausnahmen. Diese Ausnahmen werden ab 2025 größtenteils aufgehoben. Betroffen ist zum Beispiel das häufig genutzte Kältemittel R404A (GWP 3.922). In recycelter oder aufbereiteter Form darf Kältemittel mit einem GWP über 2.500 noch bis Ende 2029 verwendet werden. Ab 2032 gilt für das Nachfüllen von bestehenden Kälteanlagen eine GWP-Grenze von 750 für frisches Kältemittel. Für Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten abweichende Fristen: Ab 2026 ist dort die Verwendung von frischem Kältemittel mit einem GWP von 2.500 oder höher verboten, und ab 2032 darf auch recyceltes oder aufbereitetes Kältemittel dieser Kategorie nicht mehr eingesetzt werden. Die Nutzung von Ersatzteilen und Komponenten für Wartungs- und Reparaturarbeiten bleibt hingegen dauerhaft erlaubt.
F-Gase-Verordnung
Die Auswirkungen der novellierten F-Gase-Verordnung für die Kälte- und Klimatechnik
Im Frühjahr 2024 war es so weit - es wurde verabschiedet was bereits seit Herbst auf dem Tisch lag die Revision zur EU-F-Gas-Verordnung. Damit passt die EU ihre Verordnung an den europäischen Green Deal, das europäische Klimagesetz die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls und aktuelle Erkenntnisse an. Wir haben im folgenden Artikel zusammengefasst welche Änderungen die Revision mit sich bringt.
Um das Ende vorwegzunehmen – Die Folgen der novellierten F-Gase-Verordnung für den Betrieb und die Installation von stationären Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten, sind gravierend.
Denn mit der am 11. März 2024 in Kraft getretenen novellierten F-Gase-Verordnung (EUVO 2024/573) dokumentiert die Europäische Union ambitioniertere umweltpolitische Ambitionen.
Die Summe der Maßnahmen zeichnet ein Bild, wie sich die Kälte- und Klimatechnik in den kommenden Jahren entwickeln soll: Nach Möglichkeit sollten nur noch Systeme konzipiert werden auf Basis nichtfluorierter Kältemittel wie Propan (R290), CO2 (R744), NH3 (R717) oder mit Ultra-low GWP (HFO) Kältemitteln.
Was ändert sich?
Die jetzige Version der Verordnung geht über die Anforderungen der F-Gas-Verordnung von 2014 hinaus, und bringt unter anderem folgendes:
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Steilerer Phase-down Prozess (verfügbare Menge an F-Gasen)
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Anwendungsspezifische Verbote
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Klarere Regeln für Zoll-Behörden
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Ausfuhrverbote
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Neue Vorschriften für Zertifizierung und Ausbildung
Eine weitere Änderung betrifft die Kältemittel, die regelmäßigen Dichtheitskontrollen unterzogen werden müssen. Bislang waren nur die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe, wie FKW, H-FKW und deren Gemische, betroffen. Mit der neuen F-Gase-Verordnung unterliegen nun auch die in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Stoffe, insbesondere ungesättigte Stoffe wie HFOs, z.B. R1234yf, der Pflicht zur Dichtheitskontrolle. Für die in Anhang I aufgeführten Stoffe bleiben die bisherigen Intervalle für Dichtheitskontrollen jedoch unverändert.
Übrigens – laut EU-Rat müssen bei einem Gemisch aus HFKW und HFO-Kältemittel (z.B. R449A) die Bestandteile getrennt voneinander bewertet werden. Egal, ob die 5 t CO2-Äquivalent HFKW oder die 1 kg HFO überschritten werden, wären Dichtheitskontrollen erforderlich.
Betreiber von Anlagen mit großen Kältemittel-Füllmengen (ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder ab 100 kg der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase) sind verpflichtet, ein Leckage-Erkennungssystem zu installieren. Dieses System muss den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen bei jeder Leckage alarmieren. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Systeme mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
Betreiber von Anlagen, die einer Dichtheitskontrolle unterliegen, müssen sicherstellen, dass für jede Anlage detaillierte Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen sollten neben der Beschreibung der Anlage auch Angaben zu den nachgefüllten Kältemittelmengen sowie den durchgeführten Dichtheitskontrollen enthalten. Die Dokumentation kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Betreiber und Fachbetriebe sind verpflichtet, diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Betreiber von Anlagen, die einer Dichtheitskontrolle unterliegen, müssen sicherstellen, dass für jede Anlage detaillierte Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen sollten neben der Beschreibung der Anlage auch Angaben zu den nachgefüllten Kältemittelmengen sowie den durchgeführten Dichtheitskontrollen enthalten. Die Dokumentation kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Betreiber und Fachbetriebe sind verpflichtet, diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Die meinen es Ernst!
Unternehmen, die gegen die F-Gase-Verordnung verstoßen, müssen mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen, die je nach Schwere des Vergehens beträchtlich ausfallen können. Darüber hinaus drohen den betroffenen Unternehmen Einschränkungen beim Handel und mögliche Betriebsverbote, wenn sie wiederholt gegen die Vorschriften verstoßen. In besonders schweren Fällen kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, die nicht nur das Unternehmen, sondern auch verantwortliche Personen betreffen.
Gemäß des deutschen Chemikaliengesetzes können diese Strafen mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro und Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren ausfallen.
Natürlich. Aber nicht immer einfach.
Die heute in vielen Bereichen dominierenden fluorierten A1 Sicherheitskältemittel dürften innerhalb der nächsten zehn Jahre vielfach vom europäischen Markt verschwinden und durch natürliche Kältemittel sowie Ultra-low GWP HFO-Kältemittel ersetzt werden.
Neben den einzelnen Verwendungs-Verboten führt der Phasedown Prozess zu signifikanten Preissteigerungen und Engpässen für hoch GWP-Kältemittel. Eine Entwicklung, die bereits in diesem Jahr mit Preissteigerungen ihren Anfang genommen hat.
Mit der Transformation der Kälte- und Klimatechnik hin zu natürlichen Kältemitteln kommen auf die Branche neue Herausforderungen zu, da diese Stoffe brennbar (R290) oder toxisch (R717) sind bzw. eine erstickende Wirkung und hohe Anlagendrücke mit sich bringen (R744).
Herausforderungen für deren Bewältigung Fischer Kälte-Klima bereits heute Lösungsansätze liefert und mit seinen bundesweiten Niederlassungen dem Handwerk für die Konzeption und Umsetzung solcher Lösungen zur Seite steht.